Anrechnung des Mittagessens in der Werkstatt
Das dem Kläger in der Werkstatt für behinderte Menschen gewährte kostenlose Mittagessen ist nicht als dessen Einkommen in Höhe von 36,54 Euro monatlich zu berücksichtigen (§ 82 SGB XII), sondern der dem Kläger gewährte Regelsatz im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt ist abweichend festzulegen (§ 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII), weil die Kosten für Ernährung, die mit dem Regelsatz pauschal abgegolten werden, durch die vom Beklagten gewährte Eingliederungshilfe teilweise gedeckt sind. Insoweit mindert sich der dem Kläger gewährte Regelsatz von monatlich 345 Euro um den Betrag, der prozentual darin für das tägliche Mittagessen vorgesehen ist, nämlich 1,77 Euro.
Im Ergebnis bedeutet diese Entscheidung, dass Werkstatt-Beschäftigte, die gleichzeitig Grundsicherung beziehen, für jedes in der Werkstatt kostenlos eingenommene Mittagessen von ihren Grundsicherungsleistungen 1,77 Euro abgezogen bekommen. Rechtlich wird somit das Mittagessen zwar nicht als Einkommen betrachtet, sondern als bedarfsmindernd. Für den Betroffenen bedeutet dies im Ergebnis jedoch keinen Unterschied.
Zu beachten ist jedoch, dass bei Personen, die im Haushalt ihrer Eltern leben und daher auch nur den Regelsatz für Haushaltsangehörige in Höhe von 80 % des Regelsatzes (276 Euro) erhalten, auch nur 80 % des für ein Mittagessen vorgesehenen Betrages (1,42 Euro) angerechnet werden darf.
Peter Dietrich