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Betreuungsgeld bis zu 200 Euro monatlich für Personen

Anspruchsberechtigter Personenkreis

Anspruchsberechtigt sind Personen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, bei denen der Medizinische Dienst der Krankenversicherung im Rahmen der Begutachtung als Folge der Krankheit oder Behinderung Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens festgestellt hat, die dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz geführt haben.
Liegen diese Voraussetzungen vor, wird die Bewertung und Bemessung des Betreuungsbedarfs mittels des in § 45a SGB XI aufgeführten Katalogs von Schädigungen und Fähigkeitsstörungen vorgenommen. Treffen zwei von 13 Merkmalsfeldern dieses Katalogs zu, besteht Anspruch auf den Grundbetrag von 100 Euro monatlich. Kann darüber hinaus noch ein weiteres Merkmalsfeld des Katalogs bestätigt werden, wird der erhöhte Betrag von 200 Euro monatlich geleistet.

Personen, die einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, der nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht, haben dennoch Anspruch auf Betreuungsgeld, wenn die sonstigen, vorstehend erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind.

Personen, die nach der bis zum 30.06.2008 geltenden Regelung zusätzliche Betreuungsleistungen im häuslichen Bereich in Höhe von 460 Euro jährlich bezogen haben, erhalten ohne erneute Prüfung den ab 01.07.2008 geltenden Grundbetrag von 100 Euro monatlich, sofern sie nicht den erhöhten Betrag beantragt haben. Wird der erhöhte Betrag von bis zu 200 Euro monatlich beantragt, prüft die Pflegekasse nach Aktenlage, ob bei einer früheren Begutachtung bereits eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt worden ist und ob neben den Mindestvoraussetzungen das erforderliche zusätzliche Kriterium erfüllt ist. In diesem Fall gewährt die Pflegekasse, im Regelfall ohne Einschaltung des MDK, den erhöhten Betrag von bis zu 200 Euro monatlich. In Zweifelsfällen erfolgt die Vorlage beim MDK der zunächst prüft, ob nach Aktenlage entschieden werden kann oder ob eine Begutachtung im häuslichen Bereich erforderlich ist. Bei erstmaligen Anträgen erfolgt eine Begutachtung durch den MDK.

Es wird ausdrücklich nochmals darauf hingewiesen, dass als Anspruchsberechtigte auch solche Personen in Betracht kommen, deren Bedarf an pflegerischer und hauswirtschaftlicher Versorgung nicht den zeitlichen Umfang einer Pflegestufe erreicht. Bei dem Betreuungsgeld wird allein auf den erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf und der einhergehenden erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz abgestellt unabhängig von einer Pflegebedürftigkeit nach den §§ 14, 15 SGB XI.

Peter Dietrich

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