Betreutes Wohnen

Lebenswelt Wohnen


In unserem Kulturkreis hat das Wohnen neben der Arbeit und Freizeiteinrichtungen einen hohen Stellenwert. Wohnen ist als Grundbedürfnis eines jeden Menschen in unserer Gesellschaft zu sehen und soll Schutzraum, Privatbereich und Raum für persönliches Wachstum bieten.


Für Menschen mit Behinderung sind die gleichen Grundsätze zu beachten, die jedes andere Mitglied der Gesellschaft für sich beansprucht:


"Ein eigenes Bett kann nicht als Wohnung bezeichnet werden!"
- Wohnen bedeutet auch mehr, als ein Dach über dem Kopf oder eine Bleibe zu haben
- Wohnen ist ein entscheidendes menschliches Grundbedürfnis und Ausdruck persönlicher Lebensqualität
- Die Wohnung ist Lebensmittelpunkt und Ausgangsbasis für die private und alltägliche Lebensgestaltung
- Wohnen bedeutet, eigene vier Wände zu haben, die vor Einsicht und Zugriff anderer geschützt sind, Rückzug erlauben und im eigenen Stil unter Einbezug persönlicher Vorlieben eingerichtet und gestaltet sind.


Grundlagen für ambulante Wohnangebote


Der Gesetzgeber sieht mit Umsetzung des § 9 Sozialgesetzbuches XII (Vorrang ambulanter Hilfen) auch in Hessen den kontinuierlichen Ausbau ambulanter Wohnformen vor.


- Bis zum 31.12.2008 ist der Landeswohlfahrtsverband Hessen als überörtlicher Sozialleistungsträger in Hessen für die Leistungsvereinbarungen mit den Trägern aller Wohnangebote verantwortlich.
- Im Zuge der Föderalismusreform gehen ab 01.01.2009 alle ambulanten Hilfen in die Verantwortlichkeit der Landkreise und kreisfreien Städte.

Um Betreutes Wohnen anbieten zu können, muss ein Träger als Leistungserbringer bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Er schließt mit dem Sozialleistungsträger eine Leistungs- und eine Vergütungsvereinbarung ab. Grundlage bildet die Rahmenvereinbarung mit ihren ergänzenden Zusatzvereinbarungen. Mit der Leistungsvereinbarung treffen der Leistungserbringer (Träger) und der Sozialleistungsträger (Landeswohlfahrtsverband bis 31.12.2008, danach die Städte und Gemeinden) Festlegungen zu den folgenden Kriterien:

Struktur des Angebotes


- Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung
- Höhe der der Vergütung für die Fachleistungsstunde
- Prüfung von Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen


Neben diesen äußeren Rahmenbedingungen für das Betreute Wohnen in Hessen vereinbart entwickelt der Träger eine Konzeption, in denen er Aussagen trifft zu den folgenden Bereichen:


 

Aufnahmekriterien

z. B. Kooperationsbereitschaft, bewältigt den Weg zur Arbeit allein, Notfallverhalten:

 

Ausschlusskriterien:

z. B. akute Suchterkrankung, Selbst- , Fremdgefährdung

Personenkreis

 

SGB IX (§2)    und     SGB XII (§ 53)

 

Personal

 

Anteil Fachpersonal, Helfer, Qualifizierung

Art des Angebotes

z. B. der Träger vermietet Wohnungen, Betreuung nur in eigenem Wohnraum

Ggf. Gesamtkonzeption

Einbindung der Abteilung

Methoden der  Bedarfsermittlung

Vertretung in Belegungskonferenz

 

Form der inhaltlichen Angebote

Wie gestaltet sich Wohnungssuche, Einrichtung, Anmietung, Kontenführung, usw.

 

Ausstattung, Mittel

Sachmittel, Verwaltung, Büroorganisation, Mieten …                    


Ziele des Betreuten Wohnens


- Ursprünglich ist das Betreute Wohnen meist gewachsen aus stationären

  Wohnangeboten und die ersten Wohnungen befanden sich häufig in deren

  räumlicher Nähe
- Es ist ein Angebot für Menschen mit Behinderung, die (noch) nicht oder nicht

  mehr auf die umfassenden Unterstützungsangebote einer stationären

  Wohnform angewiesen sind
- Im Rahmen des Betreuten Wohnens haben die Leistungsnehmer so viel

  Verantwortung wie möglich in den eigenen Händen, es werden ihnen von

  ihren Alltagsverrichtungen so wenig wie nötig abgenommen
- Eine weitgehend selbständige und von fremder Hilfe unabhängige

  Lebensgestaltung ist das Ziel
- Mit dem Betreuten Wohnen sollen stationären Hilfeformen möglichst

  vermieden werden
- insbesondere für Menschen mit psychischer Erkrankung kann das Betreute

  Wohnen der Übergang in ganz unabhängige Wohnformen sein
- Der Mensch mit Behinderung hat die Möglichkeit, sein Leben im eigenen 

  Wohnraum selbst zu gestalten verfügt über größtmögliche Privatsphäre
- dabei erhält er die notwendige Unterstützung, um ein weitgehend

  selbständiges Leben führen zu können.


Bedarfsgerechte, sehr individuelle Formen der Betreuung können sein:


- eigene Wohnung mit Unterstützung von einem „Einzelfallhelfer“ oder einem

  ambulanten Pflegedienst,
- wenige Stunden in der Woche oder auch mehr
- von regelmäßiger Erinnerung an die Pflichten (1 Stunde / Woche) bis zur

  Rund um die Uhr-Betreuung ist alles denkbar
- Dieses Angebot gibt es in Einzel- und in Paarwohnungen
- Eine andere Form der Betreuung ist das Zusammenleben in einer

  Wohngemeinschaft
- Auch hier gibt es Unterschiede in der Intensität der Betreuung


Der Weg ins Betreute Wohnen


1. Antrag des Interessenten und individuelle Bedarfserhebung mittels eines standardisierten Verfahrens durch Erstellung eines Integrierten Hilfeplans (IHP) 

- bei einem freien Träger seiner Wahl
- beim Sozialleistungsträger

(hier finden Sie  die Anlage zum integrierten Hilfeplan und den Anwenderleitfaden IHP sowie die "Persönliche Stellungsnahme zur Gewährung von Hilfen in einer betreuten Wohnform")


2. Beratung und Empfehlung zum Antrag in der Belegungskonferenz auf Grundlage des IHP


- die sich aus Trägervertretern (z. B. Lebenshilfe, Diakonie, Caritas usw.) Sozialleistungsträgervertretern (z. B. Krankenkasse, örtliches Amt für Soziale Angelegenheiten, Rentenversicherungsträger), Amtsarzt und bis Ende 2008 auch überörtlichem Träger zusammen setzt. Geplant ist bisher, dass der überörtliche Träger weiterhin beratend dem Gremium angehören soll.


3. Beschlussfassung und Bewilligung


- Durch den Sozialleistungsträger, also den Vertreter des LWV
- Der Bewilligungsbescheid beinhaltet unter anderem:

            Die Anzahl der (in Jahresfrist zu erbringenden) Fachleistungsstunden

            Den Bewilligungszeitraum von … bis
            Hinweis auf Erstellung von Nachweisen der Leistungserbringung


Merke: dies ist die Regelung für Hessen, in anderen Bundesländern kann es Abweichungen geben (z. B. in Rheinland-Pfalz und in Nordrhein-Westfalen sind die Interessenten und ggf. ihre Vertrauensperson oder Vertreter/Vertreterin an der Belegungskonferenz beteiligt).


Voraussetzungen, die ein Interessent/eine Interessentin erfüllen sollte


- Er/sie erfüllt die formalen Voraussetzungen (Anspruch auf  Ein-

  gliederungshilfe, Zugehörigkeit zum Personenkreis)
- Er/Sie hat den Wunsch, in dieser Wohnform zu leben
- Er/Sie zeigt Kooperationsbereitschaft bei der Bedarfserhebung und für die

   Mitarbeit bei der Erreichung der vereinbarten Ziele

Alle weiteren Voraussetzungen ergeben sich aus den Aufnahme- und Ausschlusskriterien in der Leistungsbeschreibung. Häufig genannte Voraussetzungen sind z. B. soziale Kompetenzen, Verkehrssicherheit und Notfallkompetenzen. Eine akute Suchterkrankung oder Eigen- und Fremdgefährdung gelten meist als Ausschlusskriterien.


Voraussetzungen, die das Personal erfüllen sollte


- Flexibilität hinsichtlich zeitlicher und organisatorischer Einteilung der Arbeit
- Fähigkeit, sich ggf. mehrmals täglich auf sehr unterschiedliche

  Beratungssituationen in jeweils individuellem Kontext einzustellen
- Fähigkeit zur Selbstorganisation
- Bereitschaft zur weitgehend selbständigen, von den Kollegen und

  Kolleginnen unabhängigen Arbeit
            Üblicherweise in der Wohnung der Klienten
            In enger Absprache der inhaltlichen Arbeit mit den Klienten
            Zu von den Klienten gewünschten Zeiten
            In festgesetztem (meist sehr knappem) zeitlichem Umfang

Diese Voraussetzungen fordern ein hohes Maß an Selbstorganisation und Fachlichkeit. Die fallverantwortlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen müssen Krisen- und Ausnahmesituationen ihrer Klienten einschätzen um im Bedarfsfall erforderliche Maßnahmen fach- und sachgerecht einleiten zu können.

Sozialhilferechtliche Voraussetzungen


- SGB IX § 55   Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
- Zugehörigkeit zum Personenkreis 
   lt. SGB XII § 53 Leistungsberechtigte und Aufgabe


Einsatz von Einkommen und Vermögen


- Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Einkommensgrenzen bildet SGB XII   (elftes Kapitel).
- Auch das Einkommen und Vermögen der Leistungsberechtigten, Ehegatten

  oder Lebenspartnern wird eingesetzt
- Unterhaltspflichtige werden zur Zahlung herangezogen


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