Rechtliche und fachliche Grundlagen der Frühförderung in Hessen
1. Rechtliche Grundlagen zur Finanzierung der Frühförderung:
Das Land Hessen und der Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV) haben in den vergangenen Jahren im Rahmen von freiwilligen Leistungen Mittel für die Arbeit der Frühförderstellen (Sockelfinanzierung für medizinisch-therapeutische Fachberatung, Heilpädagogische Fachberatung ect.) bereit gestellt. Seit dem 01.01. 2006 sind diese Mittel des Landes und des LWV`s durch eine Rahmenvereinbarung über die Grundsätze der Neustruktuierung und Kommunalisierung der Förderung sozialer Hilfen in Hessen kommunalisiert. Zwischen dem Träger der Frühförderung und dem örtlichen Sozialhilfeträger wird entsprechend dieser Vereinbarung ein Zuwendungsvertrag abgeschlossen.
Für die Finanzierung der heilpädagogischen Leistungen nach §§53 und 54 Abs.1 Nr.4 SGB XII schließen die örtlichen Sozialhilfeträger mit den Trägern der Frühförderstelle Leistungs-, Prüf- und Entgeltvereinbarungen nach §§75 Abs.3, 76 und 77 SGB XII ab
Mit den Vorschriften der §§ 26, 30,32, 55 und 56 des Neunten Sozialgesetzbuches (SGBIX) in Verbindung mit den §§ 53 und 54 des Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII) wurde vom Gesetzgeber die rechtliche Grundlage dafür geschaffen, Früherkennung und Frühförderung für behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder zu erbringen und als so genannte Komplexleistung zu gestalten. (Unter Komplexleistung versteht man, dass Ärzte, medizinisch-therapeutische Berufsgruppen, Psycholog/innen, Heilpädagog/innen, Sozialpädagog/innen und andere ihre Leistungen in aufeinander abgestimmte Weise erbringen und die Eltern in die Planung und Umsetzung der Hilfen einbeziehen.)
Zwischen dem Hessischen Landkreistag, dem Hessischen Städtetag sowie den Landesverbänden der Krankenkassen wurde zum 1.1.2006 eine Vereinbarung zur Umsetzung der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder vom 24.Juni 2003 geschlossen. Diese Vereinbarung sieht im Abschnitt Finanzierung vor, dass die beteiligten Leistungsträger eine pauschale Aufteilung der Kosten nicht geltend machen. Ferner wird unterstrichen, dass die Heilmittelrichtlinie (siehe SGB V § 92 Abs.1 Nr.6) auch im Rahmen der Komplexleistung Frühförderung Anwendung findet. Dies bedeutet insbesondere, dass die Vergütung der erbrachten medizinisch-therapeutischen Leistungen entsprechend der mit den jeweiligen Berufsverbänden niedergelassener Therapeut/innen abgeschlossenen Leistungs- und Vergütungsvereinbarung erfolgt und damit alle Leistungen abgegolten sind.
Im Rahmen von Nachverhandlungen bezüglich dieser Verordnung zwischen den o. g. Verhandlungspartnern sowie der Liga der freien Wohlfahrtpflege in Hessen unter Leitung des Hessischen Sozialministeriums, wurden einige Regelungen zum Abschluss eines Kooperationsvertrages, eines Förder- und Behandlungsplans und der „Abgabe medizinisch-therapeutischer Leistungen der Frühförderung in externe Einrichtungen“ vereinbart. Mit diesen einheitlichen Vorlagen soll ab dem 01.08.2008 die Abrechnung von medizinisch-therapeutischen Leistungen durch interdisziplinäre Frühförderstellen und deren Anerkennung durch die Krankenkassen sichergestellt werden.
2. Fachliche Grundlagen
Unter Mitwirkung der Lebenshilfe wurde im Auftrage des Hessischen Sozialministeriums die „Rahmenkonzeption Frühförderung Hessen“ erarbeitet. Die Konzeption finden Sie hier….
Ein Verzeichnis aller Frühförderstellen und Sozialpädiatrischen Zentren in Hessen finden Sie hier….