Informationen zum Persönlichen Budget
Seit dem 01.01.2008 sind auf Antrag Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen als Persönliches Budget zu gewähren. Nach dem Abschluss einer mehrjährigen Versuchsphase in ausgewählten Modellregionen hat mit Beginn dieses Jahres jeder Berechtigte bundesweit einen Rechtsanspruch, so genannte „Leistungen zur Teilhabe“ in der Form eines trägerübergreifenden persönlichen Budgets zu erhalten
(§ 17 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB IX]).
Was ist ein Persönliches Budget?
Das Persönliche Budget ist eine Geldleistung, die der Berechtigte von einem oder mehreren Sozialleistungsträgern erhält. Er soll damit in die Lage versetzt werden, sich die Hilfe mit den Mitteln des Persönlichen Budgets selbst zu beschaffen. Das persönliche Budget ist keine neue Sozialleistung! Eine Hilfe, die bisher über eine Einrichtung (etwa einen ambulanten Dienst) abgewickelt wurde, kann nunmehr als Geldleistung vom Sozialamt direkt an den Hilfebedürftigen ausgezahlt werden, der sich dann mit diesen Mitteln seine Hilfe von einem Dienst seiner Wahl selbst beschaffen kann. Damit soll das Selbstbestimmungsrecht und die Eigenverantwortung des Hilfeempfängers gestärkt werden. Nicht mehr das Sozialamt und der Einrichtungsträger regeln untereinander ohne die Beteiligung des Hilfeempfängers die Art und Weise der Hilfeerbringung, sondern der behinderte Mensch sucht sich nach seinen Wünschen eine Einrichtung oder einen Dienst aus und vereinbart mit ihm die Modalitäten der Hilfeleistung. Menschen mit geistiger Behinderung werden häufig mit diesen Aufgaben überfordert sein. Ihnen wird daher der gesetzliche Betreuer zur Seite stehen müssen oder eine Beratungsstelle einer Selbsthilfeorganisation – wie etwa die Lebenshilfe – kann Hilfestellung leisten.
Wer kann ein Persönliches Budget erhalten?
Ein Persönliches Budget kann jeder behinderte Mensch erhalten, der Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe hat. Leistungen zur Teilhabe sind solche, die den behinderten Menschen befähigen sollen, am Leben in der Gesellschaft teilzunehmen. Solche Leistungen sind die Eingliederungshilfe nach
§ 53 SGB XII wichtigste Teilhabeleistung. Ferner fallen darunter die Frühförderung für behinderte Kinder, Kosten eines Integrationshelfers zur Ermöglichung des Schulbesuchs, Hilfe zum ambulant betreuten Wohnen, Hilfe zur Pflege und häusliche Krankenpflege. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Dem Grunde nach kann auch der Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben als Persönliches Budget erfüllt werden. Hier gibt es in der Praxis jedoch noch erhebliche rechtliche Probleme im Zusammenhang mit der Sozialversicherungspflicht. Eine rechtliche und fachliche Unterstützung ist hierbei zwingend geboten, um keine Fehlentscheidung zu treffen.
Wo ist der Antrag für ein Persönliches Budget zu stellen?
Das Persönliche Budget kann bei dem örtlichen Sozialamt, dem überörtlichen Sozialhilfeträger (in Hessen der Landeswohlfahrtsverband), einer Service-Stelle oder bei jedem Sozialleistungsträger beantragt werden. Der behinderte Mensch hat also ein Wahlrecht, ob er seine notwendige Hilfe mittels eines Persönlichen Budgets selbst sicherstellen will oder – wie bisher – als Sachleistung durch einen Dienst, der seine Leistungen direkt mit dem Sozialhilfeträger abrechnet. Wer kein Persönliches Budget in Anspruch nehmen will, dem darf es auch nicht vom Sozialhilfeträger aufgedrängt werden.
Antragsverfahren
Nach der Antragstellung wird unter Mitwirkung des Antragstellers und dessen Vertrauensperson oder ggf. des gesetzlichen Betreuers der konkrete Hilfebedarf festgestellt. Bei Personen, die bereits Leistungen erhalten, kann die Bedarfsfeststellung in einer gemeinsamen Sitzung aller Beteiligten erfolgen, da auf vorhandene Unterlagen – etwa Gutachten des Gesundheitsamts und des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen – zurückgegriffen werden kann. In einer so genannten Zielvereinbarung – einem Vertrag zwischen dem Hilfeempfänger und dem Sozialleistungsträger – werden die Ziele der Hilfe, deren Umfang und die hierfür erforderlichen Kosten auf der Grundlage der Bedarfsfeststellung vereinbart und die Höhe des persönlichen Budgets festgesetzt. Die Höhe des persönlichen Budgets ist durch die Kosten der Sachleistungen begrenzt.
Kommen Leistungen von mehreren Sozialleistungsträgern in Betracht – etwa vom örtlichen und überörtlichen Sozialhilfeträger, dem Integrationsamt, der Krankenkasse und dem Rentenversicherungsträger usw. – dann spricht man von einem trägerübergreifenden Persönlichen Budget. Der Sozialleistungsträger, bei dem der Antrag gestellt wird, muss mit den evtl. noch in Frage kommenden anderen Leistungsträgern deren Beteiligung klären. Der Hilfeempfänger soll nur einen Antrag stellen und sich nicht mit mehreren Sozialleistungsträgern auseinandersetzen müssen. Schließlich erlässt der Sozialeistungsträger – in der Regel derjenige, der den größten Kostenanteil zu tragen hat – den Leistungsbescheid mit dem Inhalt der Zielvereinbarung. Wenn dem Antrag stattgegeben wird, erhält der Antragsteller ein Persönliches Budget „aus einer Hand“, auch wenn dieses Budget aus mehreren „Töpfen“ gespeist wird.
Können auch Heimbewohner ein Persönliches Budget erhalten?
Der Rechtsanspruch auf ein Persönliches Budget umfasst dem Grunde nach auch die Kosten für einen stationären Aufenthalt. Die praktische Durchführung eines Persönlichen Budgets für Heimbewohner wurde bisher nur in einer Großeinrichtung erprobt. Verallgemeinerbare Erfahrungen sind wegen der geringen Teilnehmerzahl nur begrenzt übertragbar. Als budgetfähige Leistungen könnten die Verpflegungskosten, die Freizeitgestaltung und sonstige tagesstrukturierende Maßnahmen in Betracht kommen.
Die Heimträger befürchten erhebliche organisatorische Schwierigkeiten. Daher wird bis auf Weiteres der überwiegende Anwendungsbereich des Persönlichen Budgets im Bereich der ambulanten Hilfen liegen.
Peter Dietrich