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Patientenverfügung jetzt rechtsverbindlich!

Stärkung des Selbstbestimmungsrechts auch am Lebensende

Nach jahrelanger Diskussion hat der Bundestag am 18.06.2009 endlich klare gesetzliche Regelungen über die Verbindlichkeit von Patientenverfügungen geschaffen. Zwar sind Patientenverfügungen schon seit Längerem in Gebrauch, aber bei Eintritt des „Ernstfalls“ sind sie häufig nur schwer durchzusetzen, insbesondere der Wunsch, keine lebensverlängernden Maßnahmen durchzuführen, wird von den Ärzten häufig nicht beachtet.  

Der Gesetzgeber hat die formalen Anforderungen an eine Patientenverfügung bewusst niedrig gehalten; schriftlich niedergelegte Behandlungswünsche sollen maßgeblich sein. Es bedarf keiner notariellen Beurkundung.   § 1901a BGB enthält eine gesetzliche Definition einer Patientenverfügung und verpflichtet den gesetzlichen Betreuer oder den Bevollmächtigten den darin erklärten Willen zur Geltung zu bringen. Eine Patientenverfügung im rechtlichen Sinne liegt dann vor, wenn ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt hat, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt.

Ein gesetzlicher Betreuer oder ein Bevollmächtigter prüft, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Der Wille ist selbst dann zu beachten, wenn keine Patientenverfügung vorliegt. In diesem Fall hat der gesetzliche Betreuer oder der Bevollmächtigte den mutmaßlichen Willen festzustellen und danach zu entscheiden. Für den mutmaßlichen Willen bedarf es konkreter Anhaltspunkte, wie etwa frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.   Zum Schutz des Betreuten musste bisher die Einwilligung des Betreuers oder des Bevollmächtigten in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, einer Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff durch das Betreuungsgericht (vormals: Vormundschaftsgericht) genehmigt werden, wenn die begründete Gefahr bestand, dass der Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet (§ 1904 BGB).

Die Vorschrift wurde dahingehend verändert, dass die Genehmigung zu erteilen ist, wenn die Maßnahme dem Willen des Betreuten entspricht. Der Abbruch einer medizinischen Behandlung und die Beendigung lebensverlängernder Maßnahmen waren gesetzlich nicht geregelt. Nunmehr sieht § 1904 Absatz 2 BGB für den Fall der Versagung einer Einwilligung zu vorstehenden medizinischen Maßnahmen – also praktisch das Unterlassen lebenserhaltender Maßnahmen - auch das Erfordernis einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung vor, die allerdings wiederum erteilt werden muss, wenn es dem Willen des Betreuten entspricht.   Keine Beteiligung des Betreuungsgerichts ist nach § 1904 Absatz 5 BGB erforderlich, wenn zwischen Betreuer oder Bevollmächtigtem und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem festgestellten Willen des Betreuten entspricht. Das Einvernehmen bezieht sich lediglich auf den festgestellten Willen des Betreuten. Auf eine Bewertung des Willens des Betreuten oder auf die ethisch oder religiös geprägte Einstellung des Arztes, die zu einer vom Willen des Betreuten abweichenden Entscheidung führen würde, kommt es nicht an.

Nur bei fehlendem Einvernehmen zwischen Betreuer oder Bevollmächtigtem und dem Arzt über den Willen des Betreuten ist das Betreuungsgericht einzuschalten, das dann dem Willen des Betreuten entsprechend, entscheiden muss.   Das Gesetz tritt am 01.09.2009 in Kraft.  

Peter Dietrich   (01.07.2009)

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