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Verhinderungspflege gemäß § 39 SGB XI im Ausland (EG/EWR-Staaten)

  • Seit Jahren berichten unsere Mitglieder und Einrichtungen von erheblichen Schwierigkeiten, soweit es um die Bewilligung von Leistungen der Verhinderungspflege gemäß § 39 SGB XI während eines Aufenthaltes im Ausland geht. Ursächlich hierfür war ein Rundschreiben des Bundesversicherungsamtes, wonach es nicht möglich sei, Leistungen der Verhinderungspflege im Ausland in Anspruch zu nehmen.
     
    Nach Ansicht des Bundesversicherungsamtes und auch des Bundesministeriums für Gesundheit (BMGS) stand einer Exportierbarkeit der Leistung der Verhinderungspflege bislang entgegen, dass es sich bei der Verhinderungspflege um eine zweckgebundene Sachleistung - und nicht um eine Geldleistung - handelt.
     
    Die Spitzenverbände der Ersatzkassen (u.a. Barmer, DAK, Techniker Krankenkasse) haben ein Urteil des LSG Baden-Württemberg zum Anlass genommen, die bisherige Praxis zu überprüfen (Urteil vom 11.05.2007, Az. L 4 P 2828/06 – vgl. RdLh 3/2007, S. 24 ff.).
     
    Der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. (VdAK/AEV) sowie nunmehr auch der Bund der Pflegekassen in seinem gemeinsamen Rundschreiben vom 01.07.2008 zu den leistungsrechtlichen Vorschriften erklären übereinstimmend folgendes:
     
    Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt und aus Deutschland heraus organisierter Verhinderungspflege (mitreisende Pflegekraft) wird den Versicherten in analoger Anwendung der Regelungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SGB XI ein Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI eingeräumt.
     
    § 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI hat folgenden Wortlaut:
     
    „Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange sich der Versicherte im Ausland aufhält. Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr ist das Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 weiter zu gewähren. (Satz 3:) Für die Pflegesachleistung gilt dies nur, soweit die Pflegekraft, die ansonsten die Pflegesachleistung erbringt, den Pflegebedürftigen während des Auslandsaufenthaltes begleitet.“
     
    Bei von der Lebenshilfe angebotenen Reisen in andere EU/EWR-Länder können somit künftig Leistungen der Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Der Anspruch setzt voraus, dass eine Pflegekraft mitreist, die die notwendigen grundpflegerischen Leistungen erbringen kann. Die Pflege darf nicht durch vor Ort ansässige ausländische Pflegekräfte erbracht werden.
     
    Laut Auskunft des VdAK soll die beschriebene Verfahrensweise für alle Pflegekassen gelten, mithin auch für Pflegekassen der AOK oder der Betriebskrankenkassen.
     
    Peter Dietrich, Norbert Schumacher

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