Riester-Rente als Altersvorsorge für Menschen mit Behinderung?
Für eine ledige Person ohne Kind beträgt die jährliche Zulage ab dem Jahr 2008 154 Euro. Die Höhe der Zulagen ist an die Höhe der Eigenbeteiligung, gemessen an dem Bruttoeinkommen gebunden. Um die Höchstförderung zu erhalten, ist ab dem 1. Januar 2008 eine Eigenbeteiligung von 4 % des Bruttojahreseinkommens zu leisten, mindestens jedoch 60 Euro.
Anspruchsberechtigter Personenkreis
Zulagen werden an Personen gezahlt, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Anspruchsberechtigt sind somit auch Menschen mit Behinderung, die in einer WfbM sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Gefördert werden nur solche Altersvorsorgeverträge, die eine spätere Auszahlung auf Rentenbasis vorsehen. Als Kapitalanlage sind solche Verträge somit nicht geeignet. Unabhängig von der vorstehend genannten förderungsfähigen Eigenbeteiligung ist als Mindestbeitrag ein Sockelbetrag in Höhe von 60 Euro jährlich zu entrichten. Sinn des Sockelbetrages ist es, auch Geringverdienern einen angemessenen Eigenbeitrag zu ermöglichen, um so ein gewisses Mindestniveau der Rente zu erreichen. Durch diese geringe Mindesteigenbeteiligung ist die „Riester-Rente“ auch für behinderte Mitarbeiter einer Werkstatt für behinderte Menschen interessant.
Private Altersvorsorge und Zugriffsmöglichkeit des Sozialhilfeträgers
Menschen mit Behinderung, die versicherungspflichtig beschäftigt sind, steht dem Grunde nach ein Anspruch auf Förderung einer privaten Altersvorsorge zu. Dies kann im Einzelfall auch wirtschaftlich sinnvoll sein. Legt man beispielsweise den Mindestbeitrag im Jahre 2005 von 90 € einschließlich der staatlichen Zulagen im Jahre 2008 von 154 €, also zusammen 244 €, zu Grunde, kann sich bei einer Person, die im Alter von 20 Jahren eine Beschäftigung in einer WfbM aufnimmt und 40 Jahre versicherungspflichtig tätig ist, eine monatliche Rentenzahlung von etwa 150 bis 200 € ergeben. Zu beachten ist jedoch, dass bei vollstationärem Aufenthalt die Rentenzahlung als Einkommen des Heimbewohners gilt und als Kostenbeitrag für die Heimkosten eingesetzt werden muss.
Auswirkung einer privaten Altersrente auf ambulant betreutes Wohnen
Die Kosten für ambulant betreutes Wohnen – soweit es sich um psychosoziale und heilpädagogische Hilfen handelt – werden im Rahmen der Eingliederungshilfe vom Sozialhilfeträger getragen. Eigenes Einkommen und Vermögen des Hilfeempfängers muss daher – soweit es bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen übersteigt - vorrangig zur Finanzierung des Hilfebedarfs eingesetzt werden. Die Einkommensgrenze für Maßnahmen der Eingliederungshilfe beträgt 690 € zuzüglich der angemessenen Unterkunftskosten. Somit ist Einkommen, das die Einkommensgrenze übersteigt in der Regel in Höhe von 80 % des die Einkommensgrenze übersteigenden Betrages vorrangig einzusetzen. Legt man beispielsweise eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von 700 € und eine private Altersrente von 150 € zu Grunde, dürfte mit diesem Betrag die Einkommensgrenze - 690 € + Kaltmiete - noch nicht überschritten sein. Hieraus folgt, dass bei ambulant betreutem Wohnen durch eine private zusätzliche Altersversorgung eine deutliche Erhöhung des tatsächlich verfügbaren Einkommens erzielt werden kann.
Schlussfolgerung
Eine private Altersvorsorge kann für Menschen mit Behinderung unter der Voraussetzung sinnvoll sein, dass auch im Alter nach Vollendung des 60. Lebensjahres bei normaler Entwicklung nicht mit einem erheblichen oder hohen Hilfebedarf gerechnet werden muss und wenn zu erwarten ist, dass der Hilfebedarf im Rahmen der offenen Hilfe oder durch das familiäre Umfeld sichergestellt werden kann. Bei bereits bestehendem oder absehbarem Heimaufenthalt kommt eine private Altersvorsorge nicht in Betracht, denn bei einem Heimaufenthalt muss das gesamte Einkommen – mit Ausnahme eines Freibetrages bei einem Werkstattlohn – als Kostenbeitrag eingesetzt werden. Einkommen aus einer privaten Altersversorgung ginge in vollem Umfang an den Kostenträger.