Satzung

     § 1      Name und Sitz  

1)       Der Verband führt den Namen „LEBENSHILFE für Menschen mit geistiger Behinderung - Landesverband Hessen e.V.“ und ist Mitglied der BundesvereinigungLebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung. 

2)       Er hat seinen Sitz in 35043 Marburg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Marburg unter Nr. 16 VR 754 eingetragen.  

§ 2      Ziele und Aufgaben  

1)       Ziel der Verbandsarbeit ist die Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen in Hessen, die eine Hilfe für Menschen mit geistiger Behinderung darstellen.
Hierzu gehört in erster Linie das Eintreten für die Rechte und das Wohlergehen aller Menschen mit einer geistigen Behinderung, ihrer Eltern und Angehörigen.
Der Landesverband unterstützt Menschen mit geistiger Behinderung, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. Sie sind in die Arbeit des Landesverbandes einzubeziehen.  

2)       Aufgaben des Landesverbandes sind:
Die Beratung und Unterstützung der Mitglieder.
Die Aus- und Fortbildung für ehrenamtlich und hauptberuflich tätige Personen und für Menschen mit geistiger Behinderung.
Für die Interessen der Menschen mit geistiger Behinderung in der Öffentlichkeit einzutreten.  

3)       Der Landesverband schafft zur Erfüllung seiner Aufgaben Dienste und Einrichtungen, die in eigener Verantwortung den oben genannten Zielen dienen.  

4)       Der Landesverband kann Mitglieder der Lebenshilfe in sozial- und behindertenrechtlichen Angelegenheiten beraten und – insbesondere zur Durchsetzung von Ansprüchen vor den Sozialgerichten – vertreten. Er kann nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Verbandsklagerecht ausüben, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein.   
5)       Auf der Grundlage der vier vorbenannten Absätze gibt sich der Landesverband ein Leitbild, das die Ziele und Aufgaben näher bestimmt. 

§ 3       Zweck, Gemeinnützigkeit und Geschäftsjahr  

1)       Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.  

2)       Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  

3)       Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  

4)       Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.    

§ 4      Mittel des Landesverbandes  

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Landesverband durch: 
 
  • Mitgliedsbeiträge
  • Zuschüsse der öffentlichen Hand
  • Geld- und Sachspenden
  • sonstige Zuwendungen und Einnahmen 
Maßnahmen der Mittelbeschaffung, die die Interessen der Mitglieder berühren, sind mit diesen abzustimmen.    

§ 5      Mitgliedschaft    

1)       Ordentliche Mitglieder sind die Orts-, Gebiets- und Kreisvereinigungen der LEBENSHILFE in Hessen, die zugleich Mitglied in der Bundesvereinigung Lebenshilfe sind.   

2)       Außerordentliche Mitglieder können Vereinigungen, Verbände und Träger von Einrichtungen (juristische Personen) werden, die die Arbeit für Menschen mit geistiger Behinderung fördern sowie ihren Sitz oder ihren Tätigkeitsbereich in Hessen haben. Soweit juristische Personen aus Hessen Mitglied in der Bundesvereinigung Lebenshilfe sein wollen, müssen sie auch Mitglied des Landesverbandes werden.  

3)       Über die Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand des Landesverbandes.  

4)       Die Mitgliedschaft endet
           a) mit dem Verlust der Rechtspersönlichkeit
           b) durch schriftliche Austrittserklärung mit dreimonatiger Frist zum
           Ende  eines Geschäftsjahres
           c) durch Ausschluss aufgrund eines Vorstandsbeschlusses, wenn
           das Mitglied  gegen Ziele und Interessen der Lebenshilfe verstoßen 
           hat  oder  trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag für zwei Jahre
           rückständig ist. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann in der 
           nächsten Mitgliederversammlung Berufung eingelegt werden, die 
           endgültig beschließt.       

5)       Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben, insbesondere das Recht der Verwendung des Namens und des Logos „LEBENSHILFE“.      

§ 6      Organe  

1)       die Mitgliederversammlung  
2)       der Vorstand      

§ 7      Mitgliederversammlung  

1)       Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
           a)   Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
            Einzelheiten regelt eine von der Mitgliederversammlung
            verabschiedete    Wahlordnung
            b)   Wahl von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern
            c)   Entgegennahme der Geschäfts- und Jahresberichte, der 
            Jahresrechnung
            und des Rechnungsprüfungsberichts
            d)   Entlastung des Vorstandes
            e)   Beschlussfassung über den Haushaltsplan
            f)    Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
            g)   Beschlussfassung über Satzungsänderungen und andere 
                  Angelegenheiten  von grundsätzlicher Bedeutung
            h)   Beschlussfassung über die Auflösung des Landesverbandes.  

2)       Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Einladung dazu muß unter Einhaltung einer 3-Wochen-Frist und unter Angabe der Tagesordnung schriftlich durch den Vorstand erfolgen. Die Frist ist mit der Aufgabe zur Post gewahrt.  

3)       Die Stimmberechtigung der Mitglieder in den Mitgliederversammlungen ist wie folgt geregelt:
a)        Ordentliche Mitglieder haben für jede angefangene Zahl 50 ihrer Mitglieder eine Stimme. Die Zumessung der Stimmenzahl richtet sich nach der schrift-
             lichen Meldung der Mitgliederzahl an den Landesverband.
b)        Außerordentliche Mitglieder haben je eine Stimme.
c)        Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefaßt, es sei denn, Gesetz bzw. Satzung schreiben ßere Mehrheit vor.
d)        Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen stattfinden, wenn sie  von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt werden. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrages in der gleichen Weise  wie die ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. 
e)         Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen  Stimmen der anwesenden Mitglieder.
f)          Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden oder dem ihn vertretenden Versammlungsleiter oder der sie vertretenden Versammlungsleiterin und einem weiteren zeichnungsberechtigten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.     
§ 8      Vorstand    

1)       Der Vorstand besteht aus dem oder der Vorsitzenden, zwei Stellvertretern oder Stellvertreterinnen, dem Schatzmeister oder der Schatzmeisterin und bis zu 7 weiteren Vorstandsmitgliedern.  

2)       Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sein Amt endet mit der Neuwahl des Vorstands.  

3)       Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden bzw. des amtierenden Stellvertreters oder der amtierenden Stellvertreterin.  

4)       Der Vorstandtrifft Grundsatzentscheidungen und führt die Geschäfte des Landesverbandes im Rahmen dieser Satzung.  

5)       Der Landesverband wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, darunter der oder die Vorsitzende sowie dem jeweiligen Vertreter oder der jeweiligen Vertreterin oder der Schatzmeister oder die Schatzmeisterin.  

6)       Der Vorstand kann zur Bearbeitung bestimmter Aufgaben Gremien, wie z. B. Ausschüsse, Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreise bilden. Er kann Sachverständige zu Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten einladen.  

7)       Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds findet auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt.      

§ 9      Geschäftsführung  

1.      Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Vorstand eine hauptamtlich geführte Geschäftsstelle einrichten. 
 
2.      Die Leitung der Geschäftsstelle obliegt dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin, der oder die vom Vorstand bestellt und abberufen wird. 

3.      Der Vorstand beauftragt die Geschäftsführung mit der Gesamtleitung der vom Landesverband unterhaltenen Dienste und Einrichtungen.
 
4.      Das Zusammenwirken zwischen Vorstand und Geschäftsführung sowie die nähere Festlegung der Verantwortlichkeiten regelt eine vom Vorstand erlassene Geschäftsordnung. 

§ 10    Auflösung  

1)       Die Mitgliederversammlung beschließt die Auflösung des Landesverbandes mit ¾-Mehrheit der anwesenden Stimmen.  

2)       Im Falle der Auflösung fällt das vorhandene Vermögen an die Bundesvereinigung Lebenshilfe, die es zugunsten von Menschen mit geistiger Behinderung zu verwenden hat.  

3)       Besteht die Bundesvereinigung Lebenshilfe nicht mehr, entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Restvermögens zugunsten einer oder mehrerer gemeinnütziger oder mildtätiger Organisationen, die sich für Menschen mit geistiger Behinderung einsetzen. Hierzu bedarf es erst der Zustimmung der Finanzverwaltung.    

Die vorliegende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 20. Oktober 2001 in Gießen verabschiedet.        

Marburg, im Oktober 2001

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