§ 1 Name und Sitz
1) Der Verband führt den Namen „LEBENSHILFE für Menschen mit geistiger Behinderung - Landesverband Hessen e.V.“ und ist Mitglied der BundesvereinigungLebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung.
2) Er hat seinen Sitz in 35043 Marburg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Marburg unter Nr. 16 VR 754 eingetragen.
§ 2 Ziele und Aufgaben
1) Ziel der Verbandsarbeit ist die Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen in Hessen, die eine Hilfe für Menschen mit geistiger Behinderung darstellen.
Hierzu gehört in erster Linie das Eintreten für die Rechte und das Wohlergehen aller Menschen mit einer geistigen Behinderung, ihrer Eltern und Angehörigen.
Der Landesverband unterstützt Menschen mit geistiger Behinderung, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. Sie sind in die Arbeit des Landesverbandes einzubeziehen.
2) Aufgaben des Landesverbandes sind:
Die Beratung und Unterstützung der Mitglieder.
Die Aus- und Fortbildung für ehrenamtlich und hauptberuflich tätige Personen und für Menschen mit geistiger Behinderung.
Für die Interessen der Menschen mit geistiger Behinderung in der Öffentlichkeit einzutreten.
3) Der Landesverband schafft zur Erfüllung seiner Aufgaben Dienste und Einrichtungen, die in eigener Verantwortung den oben genannten Zielen dienen.
4) Der Landesverband kann Mitglieder der Lebenshilfe in sozial- und behindertenrechtlichen Angelegenheiten beraten und – insbesondere zur Durchsetzung von Ansprüchen vor den Sozialgerichten – vertreten. Er kann nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Verbandsklagerecht ausüben, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein.
5) Auf der Grundlage der vier vorbenannten Absätze gibt sich der Landesverband ein Leitbild, das die Ziele und Aufgaben näher bestimmt.
§ 3 Zweck, Gemeinnützigkeit und Geschäftsjahr
1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mittel des Landesverbandes
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Landesverband durch:
- Mitgliedsbeiträge
- Zuschüsse der öffentlichen Hand
- Geld- und Sachspenden
- sonstige Zuwendungen und Einnahmen
Maßnahmen der Mittelbeschaffung, die die Interessen der Mitglieder berühren, sind mit diesen abzustimmen.
§ 5 Mitgliedschaft
1) Ordentliche Mitglieder sind die Orts-, Gebiets- und Kreisvereinigungen der LEBENSHILFE in Hessen, die zugleich Mitglied in der Bundesvereinigung Lebenshilfe sind.
2) Außerordentliche Mitglieder können Vereinigungen, Verbände und Träger von Einrichtungen (juristische Personen) werden, die die Arbeit für Menschen mit geistiger Behinderung fördern sowie ihren Sitz oder ihren Tätigkeitsbereich in Hessen haben. Soweit juristische Personen aus Hessen Mitglied in der Bundesvereinigung Lebenshilfe sein wollen, müssen sie auch Mitglied des Landesverbandes werden.
3) Über die Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand des Landesverbandes.
4) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Verlust der Rechtspersönlichkeit
b) durch schriftliche Austrittserklärung mit dreimonatiger Frist zum
Ende eines Geschäftsjahres
c) durch Ausschluss aufgrund eines Vorstandsbeschlusses, wenn
das Mitglied gegen Ziele und Interessen der Lebenshilfe verstoßen
hat oder trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag für zwei Jahre
rückständig ist. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann in der
nächsten Mitgliederversammlung Berufung eingelegt werden, die
endgültig beschließt.
5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben, insbesondere das Recht der Verwendung des Namens und des Logos „LEBENSHILFE“.
§ 6 Organe
1) die Mitgliederversammlung
2) der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
1) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
Einzelheiten regelt eine von der Mitgliederversammlung
verabschiedete Wahlordnung
b) Wahl von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern
c) Entgegennahme der Geschäfts- und Jahresberichte, der
Jahresrechnung
und des Rechnungsprüfungsberichts
d) Entlastung des Vorstandes
e) Beschlussfassung über den Haushaltsplan
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und andere
Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Landesverbandes.
2) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Einladung dazu muß unter Einhaltung einer 3-Wochen-Frist und unter Angabe der Tagesordnung schriftlich durch den Vorstand erfolgen. Die Frist ist mit der Aufgabe zur Post gewahrt.
3) Die Stimmberechtigung der Mitglieder in den Mitgliederversammlungen ist wie folgt geregelt:
a) Ordentliche Mitglieder haben für jede angefangene Zahl 50 ihrer Mitglieder eine Stimme. Die Zumessung der Stimmenzahl richtet sich nach der schrift-
lichen Meldung der Mitgliederzahl an den Landesverband.
b) Außerordentliche Mitglieder haben je eine Stimme.
c) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefaßt, es sei denn, Gesetz bzw. Satzung schreiben ßere Mehrheit vor.
d) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen stattfinden, wenn sie von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt werden. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrages in der gleichen Weise wie die ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
e) Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
f) Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden oder dem ihn vertretenden Versammlungsleiter oder der sie vertretenden Versammlungsleiterin und einem weiteren zeichnungsberechtigten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.